Ein- und Ausfuhr
Einfuhrbestimmungen für den Import von landwirtschaftlichen Produkten
Für den Import von Früchten, Gemüsen und Kartoffeln benötigen Sie eine Bewilligung. Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung GEB vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Gesuch hin natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
Die GEB ist kostenlos, unbefristet gültig und nicht übertragbar. Die GEB gibt Ihnen aber kein automatisches Anrecht auf die Einfuhr eines Produkts zum tiefen Kontingentszollansatz KZA bzw. Nullzoll; dazu benötigen Sie eine Zuteilung eines Kontingentanteils oder eine Ausnützungsvereinbarung (s. eKontingente).
Sie benötigen zudem die Zolltarifnummer des zu importierenden Produkts. Sollten Sie diese nicht kennen, so kann Ihnen das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit weiterhelfen. Andernfalls konsultieren Sie den elektronischen Zolltarif.
Wie ist die Einfuhr von frischem Obst und frischen Gemüsen geregelt?
Für jedes Produkt gibt es eine bewirtschaftete und eine nicht bewirtschaftete Periode. Diese Perioden richten sich mehrheitlich nach dem Angebot an inländischer Ware. Dabei gelten jeweils unterschiedliche Zollansätze und Einfuhrmöglichkeiten.
In der bewirtschafteten Periode können Kontingente freigegeben werden, wenn das inländische Angebot nicht ausreicht, die Nachfrage zu decken. Einfuhren im Kontingent können zum tiefen Zollansatz (Kontingentszollansatz, KZA) getätigt werden. Werden keine Kontingente freigegeben, können Einfuhren nur zu einem hohen Zollansatz (Ausserkontingentszollansatz Code 1) getätigt werden. Die Aufteilung des Kontingents auf die Importeure erfolgt pro Produkt nach den Einfuhren im Vorjahr. Bei einzelnen Produkten werden zusätzlich die Inlandübernahmen im Vorjahr in die Berechnung des Kontingents genommen.
Eine grafische Darstellung der Bewirtschaftungsperioden, der Zolltarifnummern und Zollansätze aller Produkte finden Sie in unserem Leitfaden Importregelung.
Der wöchentliche Bedarf an Importen während dieser bewirtschafteten Phase wird durch die Experten der SWISSCOFEL, des VSGP und des SOV analysiert und verhandelt. Ziel ist dabei immer, den Markt möglichst optimal und ohne Unterbrüche mit frischen Früchten und Gemüsen zu versorgen. Dies vor allem auch, wenn es aufgrund von natürlichen Einflüssen (Unwetter, Trockenheit, Regen) zu kurzfristigen Ausfällen kommt.
Bei Produkten wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln werden Zollkontingente verteilt. Besitzt ein Importeur einen Kontingentsanteil, so kann er die entsprechenden Waren zum tieferen KZA/Nullzoll einführen. Besitzt ein Importeur keinen Anteil am Kontingent, muss er den wesentlich höheren Ausserkontingentszollansatz AKZA bezahlen. Importe zum AKZA sind jederzeit und in unbeschränkter Menge möglich. Beachten Sie jedoch, dass die AKZA sehr hoch sein können.
Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten
Marktanteil (Vergleichszahlen und Importe)
Für die Verteilung des Kontingents werden die Importe der vorangehenden Jahre ermittelt und in Form von Prozentanteilen zugeteilt. In Einzelfällen auch die Übernahmen inländischer Produkte, die Vorlage für Kontingentsanteile bilden. Dann spricht man von der sogenannten Inlandleistung. Dies ist bei folgenden Produkten der Fall: Äpfel, Chicorée, Salatgurken, Tomaten und Setzwiebeln.
eKontingente
Mit der Internetanwendung eKontingente können Sie Ihre Kontingentsanteile zur Ausnützung an andere Berechtigte weitergeben. Sie sehen darin auch den tagesaktuellen Kontingentssaldo und können prüfen, ob Sie Kontingentsanteile zur Ausnützung erhalten haben.
Das elektronische Formular für die Anmeldung sowie die Bestellung der nötigen Zertifikate und die Benutzeranleitung finden Sie unter www.blw.admin.ch.