FAQ Import

Der Newsletter des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) informiert über aktuelle Entwicklungen bei den Importkontingenten. Sie können ihn via eKontingente abonnieren.
Als Mitglied von SWISSCOFEL haben Sie die Möglichkeit, unseren «Newsletter Import» zu abonnieren, der Sie über Importanträge und -entscheide informiert. Die Seite Importregelung in unserem Mitgliederbereich bildet zudem die jeweils aktuellen Entscheide ab.

Im Leitfaden Importregelung finden Sie die Bewirtschaftungsperioden inkl. Produktnamen, Produktnummern, Zolltarifnummern und grafisch dargestellten Zollansätzen. Dieser wird jährlich an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Unser E-Learning «Import von Früchten und Gemüse» wird dreimal jährlich angeboten und vermittelt umfassendes Wissen rund um die Importregelung: Grundsätzliche Informationen, Voraussetzungen, Rechtliche Grundlagen, Prozess, Kontingentszuteilung, Portal eKontingente, Warenvorräte und Verzollung.

Die Webseite des Bundesamts für Zoll und Grenzschutz BAZG bietet eine Übersicht mit allen wichtigen Informationen zu Warenvorräten.

Die Anteile werden nach historischen Leistungen (Einfuhren im Vorjahr, bei einzelnen Produkten nach Marktanteil) berechnet und zugeteilt:

  • Die Verteilung gemäss Marktanteilen der Importeure gilt für: Tomaten (Cherry oder Peretti ausgenommen), Salatgurken (Nostrano oder Slicer ausgenommen), Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfel (Meldung der Inlandleistung).
  • Einfuhren im Vorjahr: Bei den übrigen Waren werden die prozentualen Kontingentsanteile nach Massgabe aller Einfuhren zum KZA und zum AKZA im Vorjahr berechnet und zugeteilt.
    Der Marktanteil eines Importeurs ist sein prozentualer Anteil am Total sämtlicher Einfuhrmengen von effektiv bewirtschafteten Produkten zu den KZA und AKZA und der geltend gemachten Inlandleistung oben genannter Produkte im Vorjahr. Die Inlandleistung wird via eKontingente gemeldet.

Die Verteilung nach Marktanteilen berücksichtigt die getätigten Importe sowie die Inlandleistung während eines festgelegten Zeitraums, der Bemessungsperiode. Als Inlandleistung gilt die Übernahme von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Tomaten (Cherry oder Peretti ausgenommen), Salatgurken (Nostrano oder Slicer ausgenommen), Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfel) handelsüblicher Qualität. Eine Inlandleistung kann nur geltend gemacht werden, soweit die Erzeugnisse direkt beim Produzenten übernommen und bezahlt worden sind. Die prozentualen Anteile am Gesamtmarkt, werden dem Importeur zugewiesen. Bei der Freigabe einer bestimmten Menge eines Kontingents, erhält jeder Importeur seinen ihm zugewiesenen Anteil.

Auf der Webseite des BLW finden Sie zahlreiche hilfreiche Inhalte rund um das Thema Import:

Das Dokument «Informationen zur Einfuhr von frischem Obst und Gemüse» bietet eine kompakte und übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Die GEB ist eine Generaleinfuhrbewilligung für Früchte und Gemüse.
Sie wird natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Sie ist unbeschränkt gültig und kann online beim BLW beantragt werden. Im Anhang 1 der AEV ist aufgelistet, für welche Produkte und ab welcher Einfuhrmenge eine GEB nötig ist. Auch das Dokument «GEB-pflichtiges Obst und Gemüse» des BLW kann behilflich sein.

Nein. Im Anhang 1 der AEV ist aufgelistet, für welche Produkte und ab welcher Einfuhrmenge eine GEB nötig ist. Auch das Dokument «GEB-pflichtiges Obst und Gemüse» des BLW erteilt weiterführende Informationen.

Das ist korrekt. Es gibt bewilligungspflichtige Produkte, die das ganze Jahr frei zum KZA importiert werden können. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Produkte, die in der Schweiz nicht professionell angebaut werden, wobei es auch dort Spezialfälle und Ausnahmen gibt. Bei diesen Produkten gibt es keine effektiv bewirtschaftete Phase.
Auf der Webseite des BLW finden Sie das Dokument «Obst und Gemüse, welches mengenmässig unbeschränkt zum KZA eingeführt werden kann, mit GEB Pflicht», worin diese Produkte aufgelistet sind.

Mit Tares können Unternehmen und Privatpersonen prüfen, welche Zölle, Abgaben und Vorschriften bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz gelten.
Swiss-Impex ist eine Datenbank der schweizerischen Aussenhandelsstatistik, geführt durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Darin sind Import- und Exportzahlen der Schweiz nach Warengruppen, Handelspartnern etc. erfasst.
Die TARIC-Abfrage (Tarif Intégré de la Communauté) ist ein zentrales Online-Tool der EU, mit welchem man feststellen kann, welche Zollbestimmungen für ein bestimmtes Produkt gelten, wenn es in die EU eingeführt wird. Somit ist dieses Tool aus Schweizer Sicht für den Export in die EU bestimmt.

Es gibt keinen Unterschied. Gemüse und Obst sind in der Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) geregelt.

Speisekartoffeln sind im Gegensatz zum Gemüse nicht in der VEAGOG, sondern in der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEV), geregelt.
Das Kartoffelzollkontingent ist in vier Teilzollkontingente (Saat-, Veredelungs-, Speisekartoffeln und Kartoffelprodukte) eingeteilt. Das Teilzollkontingent «Speisekartoffel» von 6'500 Tonnen, wird wie folgt verteilt:

  • 3’250 Tonnen werden versteigert
  • 3’250 Tonnen werden gemäss den Marktanteilen der Berechtigten zugeteilt.

Die Branche hat zudem die Möglichkeit, Zusatzkontingente beim BLW zu beantragen, die nach Marktanteilen verteilt werden. Mehr Informationen finden Sie unter Regelung Einfuhr von Kartoffeln.

Importe ermöglichen ganzjährig ein breites Angebot an Früchten und Gemüse – auch ausserhalb der Schweizer Saison. Gleichzeitig erhöhen sie den Wettbewerbsdruck auf die einheimische Produktion, insbesondere bei tiefen Weltmarktpreisen oder hohen Importmengen. Für den Markt bedeutet das: Preise, Nachfrage und Planungssicherheit für Schweizer Produzenten können stark beeinflusst werden. Deshalb ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Importen und inländischer Produktion zentral für eine stabile Versorgung und faire Marktbedingungen.