Die Schweiz hat mit dem Klima- und Innovationsgesetz (KlG) das Netto-Null-Ziel bis 2050 gesetzlich verankert. Ab dann soll die Schweiz nicht mehr Treibhausgase ausstossen als durch natürliche und technische Speicher aufgenommen werden. Am 12. September 2025 hat der Bundesrat zwei Aussprachen über die Klimapolitik nach 2030 geführt. Er hat über die Revision des CO2-Gesetzes ab 2031 bis 2040 diskutiert und die rechtlichen Rahmenbedingungen der CO2-Entnahme und -Speicherung besprochen. Die CO2-Entnahme und -Speicherung ist zentral, um das Netto-Null-Ziel bis 2050 zu erreichen.

Grundzüge der Klimapolitik ab 2030
Mit dem CO2-Gesetz ab 2030 soll die im KlG vorgesehene Verminderung der Emissionen um mindestens 75 Prozent bis 2040 erreicht werden. Die Vorlage soll wie bis anhin die Sektoren mit hohem Treibhausgas-Ausstoss regeln, namentlich die Gebäude, die Industrie, den Verkehr und die internationale Luftfahrt. Dabei soll der Anteil an Massnahmen zur Emissionsverminderung im Inland laufend ausgebaut werden. Mit dem Gesetz soll zudem die Anpassung an den Klimawandel weiter verstärkt werden.

Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr
Um diese Ziele zu erreichen, erarbeitet der Bundesrat einen Vorschlag, mit dem die CO2-Emissionen aus Gebäuden und Verkehr in ein neues Emissionshandelssystem (EHS) eingebunden werden. Bisher gibt es eine CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe und einen maximalen Kompensationsaufschlag pro Liter Treibstoff, mit dem die Treibstoffimporteure ihre Kompensation finanzieren. Im neuen System würde es sogenannte «Emissionsrechte» geben: Für jede Tonne CO2, die ein Unternehmen oder ein Sektor ausstösst, würde ein Recht benötigt. Die Menge dieser Rechte würde jedes Jahr gekürzt, was zu einer Senkung der Emissionen führen würde.

Um zu grosse Preissteigerungen zu vermeiden, soll im EHS der Preis pro Tonne CO2 aus Heizöl auf 120 Franken und aus Treibstoffen auf 20 Franken begrenzt werden können. Diese Beträge entsprechen der aktuell geltenden CO2-Abgabe, beziehungsweise dem aktuell maximalen Kompensationsaufschlag von 5 Rappen pro Liter Treibstoff. Die Preisobergrenzen für Emissionsrechte in der Schweiz sollen durch das Parlament angepasst werden können, wenn sich die Preise in der EU auf höherem Niveau als in der Schweiz einpendeln.

Die Einnahmen aus den Versteigerungen von Emissionsrechten sollen eingesetzt werden, um die Dekarbonisierung in den betroffenen Sektoren zu beschleunigen. Zusätzlich könnten die Einnahmen auch für Abfederungsmassnahmen für besonders betroffene Unternehmen und Bevölkerungsgruppen beispielsweise im ländlichen Raum verwendet werden.

In der EU wird das EU-Emissionshandelssystem 2, das Emissionen aus den Sektoren Gebäude, Verkehr und kleinen Industrieanlagen abdeckt, voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. In der laufenden Vorbereitungsphase sind die Unternehmen bereits seit 2024 verpflichtet, ihre Emissionen zu überwachen und zu melden.

Weitere Sektoren: Luftfahrt, Finanzmarkt und Landwirtschaft
Die Luftfahrt soll wie bis anhin ins EHS eingebunden sein. Flüge ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind eingebunden in das internationale CORSIA-System zur Verminderung der Emissionen des Flugverkehrs. Das EHS wird analog zur EU auch für die Luftfahrt weiterentwickelt. Für Finanzinstitute soll die Teilnahme an den bisher freiwilligen Tests zur Klimaverträglichkeit der Investitionen (PACTA) verpflichtend werden. Die Massnahmen zur Reduktion der Emissionen der Landwirtschaft sollen auch weiterhin im Rahmen der Agrarpolitik umgesetzt werden.
Rahmengesetz soll CO2-Entnahme und -Speicherung beschleunigen

Den Ausbau der CO2-Entnahme und -Speicherung will der Bundesrat mit einem neuen Rahmengesetz beschleunigen, das die Regeln für den Ausbau der notwendigen CO2-Pipelines und Untergrundspeicher harmonisiert. Der Bundesrat wird damit die Motion 24.4256 «Nationale Regelung zu Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2» umsetzen. Ergänzend soll durch Massnahmen im CO2-Gesetz die Investitionssicherheit für CO2-Entnahme und -Speicherung erhöht werden, etwa durch gezielte Finanzhilfen.

Das UVEK wird beauftragt, bis Ende Juni 2026 je eine entsprechende Vorlage für das revidierte CO2-Gesetz ab 2030 sowie für das Rahmengesetz zur CO2-Entnahme und -Speicherung auszuarbeiten.